Aufbau und Rahmenbedingungen
Als Betreiber soll eine „Bürgergemeinschaft“ auf Basis einer UG (still) bei einer Gründungsveranstaltung gegründet werden, unter Einhaltung aller Wesensmerkmale einer Genossenschaft.
Organe der Gesellschaft (geplant)
- Gesellschafter der UG
(werden von den typisch stillen Gesellschaftern gewählt bzw. bestimmt) - Gesellschafterrat, der zum Aufsichtsrat bzw. Beirat der UG bestellt wird;
kontrolliert und überwacht die Geschäftsführung
(wird von den stillen Gesellschaftern gewählt) - Ein oder mehrere Geschäftsführer
- Gesellschafterversammlung der UG-Gesellschafter und der typisch stillen Gesellschafter
Gesellschafter & Gesellschaftsanteile
Wer kann Mitglied werden?
Natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen.
Beendigung der Mitgliedschaft:
Möglich durch Kündigung zum Jahresende mit einer Frist von 24 Monaten, durch Tod (Mitgliedschaft geht an die Erben über und endet zum Jahresende). Mindestlaufzeit während der Anlaufphase 12 Jahre bzw. am 31.12.2034.
Geschäftsanteile:
Die Höhe eines Geschäftsanteiles liegt bei mindestens 300 € (ein höherer Betrag ist möglich; muss jedoch ganzzahlig durch 100 € teilbar sein).
Haftung der Mitglieder:
Höchstens mit dem Betrag der Einlage durch die Anteilszeichnung. Kein Nachschuss erforderlich. Zum Schutz der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft muss sich der ausscheidende Gesellschafter mit der Gesellschaft auf einen Rückzahlungsvorschlag einigen.
Übertragung der Gesellschaftsanteile an eine dritte Person:
Jederzeit ohne Fristsetzung mit Zustimmung des Geschäftsführers möglich.
Verwendung der Einlage:
Betreiben eines Dorfladens in Treffelstein, Erwerb des Warenbestandes, der Ladeneinrichtung sowie der Anlaufkosten.
Auseinandersetzungsguthaben (typisch stille Gesellschaft und UG-Gesellschafter):
Einlage abzüglich einer möglichen Verlustzuweisung. An stillen Reserven bzw. Rücklagen etc. ist keiner der Gesellschafter beteiligt.
Stimmberechtigung:
Stimmberechtigung erfolgt nach „Köpfen“ und nicht nach Kapitaleinlage.
Information für Anleger
Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 3b Vermögensanlagegesetz unterliegt die Beteiligung als typisch stiller Gesellschafter nicht der Prospektpflicht. Die angebotenen Anteile übersteigen den Gesamtwert von 100.000 € nicht innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten.
Organisatorischer Aufbau
Grundaufbau
Aufbauorganisation eines Dorfladens
Aufbauorganisation (Ämter)
Die Beiräte/Aufsichtsräte überwachen den bzw. die Geschäftsführer in seiner Arbeit bzw. leitenden Funktion. Die Beiräte/Aufsichtsräte dürfen nicht in die Geschäftsführung eingreifen!
Die Beiräte bzw. Aufsichtsräte berichten mindestens einmal pro Jahr den stillen Gesellschaftern im Rahmen einer Jahresversammlung über die Tätigkeiten und Überwachungsaufgaben der bzw. des Geschäftsführers.
Ziele & Wirtschaftlichkeit
Als oberstes Ziel ist zwar die Sicherstellung der Versorgung der Gemeinde Treffelstein mit Lebensmitteln und regionalen Produkten. Das wirtschaftliches Ziel ist jedoch auch ein ausgeglichenes Betriebsergebnis. Ein anfänglicher Umsatz zwischen 150.000 € und 250.000 € ist realistisch – das entspricht ca. 2,95 € bis 4,91 € pro Einwohner und Woche von der Bevölkerung aus Treffelstein.
Sofern Gewinne erwirtschaftet werden, können diese auch in Form von Warengutscheinen an die stillen Gesellschafter nach vorheriger Beschlussfassung ausgeschüttet werden.
Überzeugt?
Dann machen Sie mit! Füllen Sie nachfolgende Absichtserklärung aus und lassen diese den Mitglieder Arbeitskreises oder der Gemeinde Treffelstein zukommen. Vielen Dank.